Ihr Info-Center

Ihr Anspruch als Geschädigter nach einem Verkehrsunfall

  • Warum ein Gutachten wichtig ist

    Ein unabhängiges Gutachten dient nicht nur zur Ermittlung des Schadens, sondern auch als Beweissicherung. Es schützt Sie davor, dass Schäden übersehen, falsch bewertet oder von der Versicherung gekürzt werden.

  • Wer übernimmt die Kosten für das Gutachten?

    Nach einem Unfall stellt sich oft die Frage: Wer bezahlt eigentlich das Gutachten? Die gute Nachricht: Die Kosten trägt die Versicherung des Unfallverursachers, wenn Sie den Unfall nicht selbst verschuldet haben.


    Wichtig: Gehen Sie nicht direkt zur gegnerischen Versicherung, um den Schaden aufnehmen zu lassen. Diese möchte den Schaden oft so klein wie möglich halten, was Ihre Ansprüche mindern kann. Ein unabhängiges Gutachten durch einen Kfz-Sachverständigen sorgt dafür, dass der Schaden korrekt erfasst wird – sowohl für Reparaturkosten als auch für mögliche Wertverluste.

  • Anspruch auf einen Mietwagen

    Nach einem unverschuldeten Unfall können Sie selbst entscheiden, ob Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen oder sich den Schaden auf Gutachtenbasis auszahlen lassen (fiktive Abrechnung).

    Dabei sind Sie nicht verpflichtet, die Werkstatt der gegnerischen Versicherung zu nutzen.

  • Nutzungsausfall statt Mietwagen

    Wenn Sie auf Ihr Fahrzeug angewiesen sind, haben Sie nach einem unverschuldeten Unfall das Recht auf ein Ersatzfahrzeug oder eine Nutzungsausfallentschädigung – ganz nach Ihrer Wahl.

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    Die Kosten übernimmt die gegnerische Versicherung.

  • Merkantile Wertminderung nach einem Unfall

    Auch wenn ein Auto nach einem Unfall fachgerecht repariert wurde, verliert es beim späteren Verkauf an Wert, weil es nun als „Unfallfahrzeug“ gilt. Dieser Wertverlust wird als merkantile Wertminderung bezeichnet und wird in der Regel von der Versicherung des Unfallverursachers ersetzt.

  • Anwaltliche Unterstützung – sinnvoll und kostenlos für Geschädigte

    Bei einem unverschuldeten Unfall können Sie einen Anwalt für Verkehrsrecht einschalten. Die Kosten hierfür trägt die gegnerische Versicherung. Ein Anwalt stellt sicher, dass Ihnen kein Anspruch verloren geht.

  • Freie Wahl der Werkstatt

    Sie dürfen Ihr Fahrzeug dort reparieren lassen, wo Sie möchten – ob Markenwerkstatt oder freie Werkstatt. Versicherungen versuchen häufig, Partnerwerkstätten zu empfehlen, aber verpflichtend ist das nicht.

  • Reparaturkosten auszahlen lassen (fiktive Abrechnung)

    Sie müssen den Schaden nicht unbedingt reparieren lassen. Sie können sich die im Gutachten ermittelten Reparaturkosten von der Versicherung auszahlen lassen („fiktive Abrechnung“) und selbst entscheiden, ob, wann und wo Sie reparieren oder das Fahrzeug vorerst so belassen. Bei der Auszahlung wird meist die Mehrwertsteuer nicht berücksichtigt, und ein nicht reparierter Schaden kann den Wiederverkaufswert mindern.

  • Kostenvoranschlag oder Gutachten?

    Ein einfacher Kostenvoranschlag reicht nur bei sehr kleinen Schäden aus. Sobald der Schaden größer wird oder weitere Faktoren wie Wertminderung, Restwert oder Nutzungsausfall relevant sind, ist ein komplettes Schadengutachten notwendig.

  • Reparaturkosten

    Die Versicherung des Unfallverursachers muss alle erforderlichen Reparaturkosten übernehmen, sofern die Reparatur wirtschaftlich ist. Dazu gehören auch Nebenkosten wie Abschleppen oder Vermessung.

  • Die 130-Prozent-Regel

    Liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor, kann das Fahrzeug trotzdem repariert werden, wenn die Reparaturkosten nicht mehr als 130 % des Wiederbeschaffungswerts betragen und die Reparatur fachgerecht durchgeführt wird.

  • Restwert und Wiederbeschaffungswert

    Der Wiederbeschaffungswert beschreibt, was ein vergleichbares Fahrzeug auf dem Markt kosten würde. Der Restwert ist der Wert des beschädigten Fahrzeugs. Diese Werte sind wichtig, um bei einem Totalschaden die korrekte Entschädigung zu bestimmen.

  • Unfall ohne Polizei – möglich, aber nicht immer sinnvoll

    Bei kleinen Schäden und klarer Schuldfrage können Sie auf die Polizei verzichten. Wenn die Situation unübersichtlich ist oder der Unfallgegner sich uneinsichtig zeigt, sollte die Polizei unbedingt hinzugezogen werden.

  • Abschlepp- und Bergungskosten

    Falls Ihr Fahrzeug nicht mehr fahrbereit ist, werden notwendige Abschlepp- und gegebenenfalls Bergungskosten ebenfalls von der gegnerischen Versicherung übernommen.

  • Haushaltsführungsschaden

    Wenn Sie durch den Unfall körperlich eingeschränkt sind und den Haushalt vorübergehend nicht mehr selbst führen können, kann ein sogenannter Haushaltsführungsschaden entstehen. Auch dieser ist erstattungsfähig.

  • Schmerzensgeld

    Bei Verletzungen haben Sie Anspruch auf Schmerzensgeld. Wie hoch dieser Anspruch ausfällt, hängt von der Art und Schwere der Verletzungen sowie der Dauer der Einschränkungen ab.